Arbeitshilfe Umsatzsteuer

Arbeitshilfe Umsatzsteuer
"Kommunaler Leistungskatalog zur Umsatzsteuer mit § 2b UStG"

Vielen herzlichen Dank für Ihr Interesse und Abonnement der Arbeitshilfe. Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.

  • Vorwort und Einführung

    Liebe Leser und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen,

    vielen herzlichen Dank für Ihre Bereitschaft die Arbeitshilfe in Ihrer praktischen Arbeit anzuwenden.

    Zwei Jahre lang habe ich an der Arbeitshilfe gearbeitet. In dieser Zeit verlängerte der Bundesgesetzgeber den Übergangszeitraum, wonach die Neuregelung von § 2 und § 2b UStG den § 2 Abs. 3 UStG a. F. nun zum 01.01.2025 ablösen soll. Ebenso entschieden zahlreiche kommunale Verwaltungen vorzeitig die Neuregelung in Anspruch zu nehmen, wonach sie bereits wichtige Erfahrungen sammeln und die anderen sich weiterhin vorbereiten.

    Die Arbeitshilfe soll Ihnen helfen, die Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer bewältigen zu können. Sie stellt den Versuch dar, die Leistungen der kommunalen Verwaltungen möglichst vollständig und umfassend zu beschreiben, die gegen Entgelt oder Gebühr erbracht werden. Die Arbeitshilfe dient dabei dem Zweck, die relevanten Leistungen in den Verwaltungen zu erkennen und soll unterstützen, deren steuerrechtliche Einordnung vorzunehmen.

    Der Schwerpunkt der steuerrechtlichen Würdigung liegt in der Feststellung der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 2 Abs. 1 UStG sowie der Prüfung, ob die Regelung des § 2b UStG einer Besteuerung entgegensteht. Dabei beziehe ich in die Bearbeitung die aktuellen Verfügungen der Finanzverwaltung, relevante gerichtliche Entscheidungen, die einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen sowie das sächsische Landesrecht ein. Fragen, die den Betrieb gewerblicher Art betreffen, sind nicht Bestandteil der Ausführungen.

    Die Beschreibungen der Leistungen in der Arbeitshilfe enthalten einen möglichen Sachverhalt, der steuerrechtlich gewürdigt wurde. Abweichende Sachverhalte begründen regelmäßig auch andere steuerrechtliche Ergebnisse. Es verbleibt die Aufgabe des Bearbeiters vor Ort, den zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen und steuerrechtlich zu prüfen. Die Arbeitshilfe ist dabei ein wichtiges Hilfsmittel.

    In der Struktur und im Aufbau folgt die Arbeitshilfe dem Produktkatalog der Doppik und gliedert sich entsprechend den Produktbereichen und Teilprodukten. Die Darstellung und Verortung der Leistungen erfolgt auf Ebene der Teilprodukte, um sie einfach und unkompliziert finden zu können.

    Die Arbeitshilfe soll ein lebendiges Hilfsmittel zur Bewältigung der steuerrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sein. Sie sind deshalb herzlich eingeladen, uns Ihre Hinweise und Anmerkungen mitzuteilen und Ihre Kritik zu äußern. Möglicherweise sind einzelne Leistungen nicht enthalten oder Ihnen liegen bereits andere verbindliche Erkenntnisse von der Finanzverwaltung vor, dann zögern Sie bitte nicht uns darauf aufmerksam zu machen. Ich verfolge das Ziel, die Arbeitshilfe mindestens zweimal im Jahr auf Grundlage neuer Verfügungen der Finanzverwaltung oder gerichtlicher Entscheidungen sowie Ihrer Rückmeldungen zu aktualisieren.

    Ich hoffe mit der Arbeitshilfe einen Baustein zur Lösung einzelner steuerrechtlicher Fragen beizutragen. Schon ein steuerrechtliches Problem zu erkennen, ist ein wichtiger Schritt zur Lösung.

    Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen.

    Mein ganz besonderer Dank gilt Frau Kahnt und Frau Flack für die Unterstützung sowie dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für die Möglichkeit, die Arbeitshilfe auf deren Internetseite veröffentlichen zu dürfen.

    Ihr Marcus Römer

über den Autor

Marcus Römer arbeitet seit 2007 in der Stadtverwaltung Dresden und leitet seit 01.12.2012 die Stabsstelle Allgemeine Steuerverwaltung. Er ist Mitglied im Fachbeirat Steuern beim Deutschen Städte- und Gemeindetag und begleitet eine Dozententätigkeit u. a. für SVWA, SKSD, KWB Berlin.

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  • Inhaltsverzeichnis 

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    15.04.2024: Erstauflage

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    Die nächste Aktualisierung ist geplant zum 30. Juni 2024.

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  • Abonnement

    Die Arbeitshilfe wird ab dem 15. April 2024 als digitales Abgebot über ein Jahresabonnement angeboten. Es soll mindestens zweimal im Jahr voraussichtlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember eine Überprüfung anhand aktueller Verfügungen bzw.  Rechtssprechung erfolgen.

    Das Jahresabonnement bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr, unabhängig von der tatsächlichen Bezugsdauer im jeweiligen Kalenderjahr. Es wurden folgende Bezugspreise festgelegt:

    • 1. Nutzer 178,50 Euro brutto pro Kalenderjahr
    • ab dem 2. Nutzer 150,00 Euro brutto pro Kalenderjahr je Nutzer. 

    Bestellungen sind möglich unter:  Bestellformular

    weitere Hinweise zum Abonnement:

    • Die Arbeitshilfe wird als Online-Zugang über einen separaten zugangsgeschützten Bereich auf der Homepage des SSG verfügbar sein. Die entsprechenden Zugangsdaten werden wir nach Abschluss eines verbindlichen Abonnement zur Verfügung stellen. Die Erstzugänge werden erst ab 15. April 2024 freigeschaltet.
    • Nutzungsrecht wird auf die angegebene Anzahl an Nutzern beschränkt (Named-User-Lizenz).
    • Die Urheberrechte liegen beim SSG (Herausgeber) oder Autor.
    • Der SSG ist berechtigt, den Funktionsumfang der Arbeitshilfe  jederzeit weiterzuentwickeln und anzupassen, solange hiermit keine wesentliche Änderung der Dienste bedingt ist, die die vertraglich vereinbarte Nutzung unmöglich macht oder wesentlich einschränkt und für den Kunden unzumutbar ist.
    • Dem Kunden/Nutzern ist es nicht gestattet, die Arbeitshilfe außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu nutzen und in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen oder Webcrawler-Programme oder vergleichbare Technologien einzusetzen, um automatisiert Inhalte aus der Arbeitshilfe abzurufen. Insbesondere ist es dem Kunden/Nutzer untersagt auf den Objektcode oder Quellcode zuzugreifen, die Dienste zu bearbeiten, zu übersetzen oder in anderer Form zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, oder den Quellcode auf andere Weise festzustellen oder abgeleitete Werke der Dienste zu erstellen.
    • Das Abonnement oder einzelne Nutzerzugänge können spätestens bis 01.12. mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform. Von der Kündigung betroffene Nutzerzugänge werden ab 01.01. des folgenden Kalenderjahres zur Nutzung gesperrt.