Elektronische Bußgeldakte
Immer wieder war es Thema: Wie können wir der elektronischen Bußgeldakte ab 01.01.2026 gerecht werden? Nicht nur für kleinere Kommunen eine Herausforderung. Nun ist es passiert: Die elektronische Bußgeldakte in Sachsen ist Pflicht! Und auch dies hat sich ereignet: Am 29.12.2025 trat die Sächsische E-Justizverordnung in Kraft. Diese eröffnet die Möglichkeit noch bis zu einem Jahr Aufschub zu beantragen. Dabei ist einiges zu beachten.
Anordnung der Papieraktenführung bei den Bußgeldbehörden
In § 14 der Sächsischen E-Justizverordnung wird die Anordnung der Papieraktenführung bei den Bußgeldbehörden geregelt. Außer bei den Piloten, die bereits zum 01.01.2026 gestartet sind, gilt für alle Bußgeldbehörden der Startpunkt 01.04.2026.
Bußgeldbehörden, die die Voraussetzungen für einen Start erst zum 01.09.2026 gewährleisten können, müssen diese Verschiebung bis zum 15.02.2026 beim Staatsministeriums der Justiz anzeigen.
Wer auch zum 01.09.2026 nicht starten kann, der muss bis 15.07.2026 eine entsprechende Fristverlängerung anzeigen. Ab 01.01.2027 gibt es keine Möglichkeit mehr ohne eine elektronische Aktenführung ein Bußgeldverfahren mit der Sächsischen Justiz durchzuführen.
Sachsenlandkurier 01|26
Frau Beuthner-Ostrowski, Richterin am Amtsgericht Leipzig und Leiterin der Koordinationseinheit "Medienbruchfreie Kommunikation" gibt im Sachsenlandkurier 01|26 einen Überblick über den geltenden rechtlichen Rahmen (s. 36).
Der entsprechende Sachsenlandkurier kann im SSG-Mitgliederbereich abgerufen werden: Sachsenlandkurier 1/26
Die Fristen auf einen Blick:
- Stufe 0 (bis 31.12.2025) - Start der Pilotkommunen (Anlage 1 der SächsEJustizVO)
- Stufe 1 (bis 31. März 2026) - Pflicht für alle.
- Stufe 2 (bis 31. August 2026) – Antrag für Aufschub bis 15. Februar 2026 möglich.
- Stufe 3 (bis 31. Dezember 2026) – Antrag für Aufschub bis 15. Juli 2026 möglich.
Die Mitteilung ist jeweils mit aussagekräftigem Betreff (z. B. „elektronische Bußgeldakte“ o. ä.) schriftlich zu richten an:
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Referat III.4 Informationstechnologie in der Justiz
Hospitalstraße 7
01097 DresdenUmstellungsfahrplan:
Um die Umstellung der Prozesse und Verfahren erfolgreich zu meistern, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Bestandsaufnahme – Prüfen Sie, welche Fachverfahren und DMS bereits im Einsatz sind und ob sie xJustiz‑konform sind.
- Technische Anbindung – Stellen Sie sicher, dass das EGVP‑Modul korrekt konfiguriert ist.
- Testläufe – Nutzen Sie die Möglichkeit von Anlieferungstests, um die Schnittstellen zu Staatsanwaltschaft und Gerichten zu verifizieren.
- Fristenmonitor – Legen Sie interne Termine fest, um die Antragsfristen (15. Februar / 15. Juli 2026) nicht zu versäumen.
Weitere Details, technische Vorgaben und Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz unter E‑Justiz – Informationen für Bußgeldbehörden.
Übermittlungsformen
Im Zuge des Erfahrungsaustausches entstand die Frage, ob die Übermittlung der E-Bußgeldakte ausschließlich über das BeBPO erfolgen muss.
Nein, in der entsprechenden Verordnung ist keine nähere Form der Mitteilung benannt. Die Mitteilung kann über das BeBPO, aber auch durch einfache E-Mail an die in der Anhörung mitgeteilte E-Mail-Adresse des SMJus "poststelle[at]smj.justiz.sachsen.de" erfolgen.
Erfahrungsaustausch
Am 03.02.2026 haben wir uns mit Vertretern der Justiz, Fachverfahrensherstellern, der zuständigen Fach-Referentin des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und rund 40 teilnehmenden Verwaltungen und Kreisen zur neuen E-JustizVO und der damit verbundenen Pflicht zur Übermittlung von E-Bußgeldakten an die Justiz ausgetauscht.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter 2026-02-03-EA-EBussgeldakte
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Dann schreiben Sie uns gern unter digital-lotsen[at]ssg-sachsen.de oder füllen Sie unser Kontaktformular aus!