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Städte- und Gemeindetag fordert Nachbesserungen beim Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetz

Pressemitteilung

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) sieht am Entwurf des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes erheblichen Nachbesserungsbedarf. Das hat der kommunale Spitzenverband bei der heutigen Anhörung vor dem Ausschuss für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt des Sächsischen Landtages deutlich gemacht.

 

Sachsens Städte und Gemeinden beanstanden widersprüchliche und mehrfach nicht mit der Sächsischen Gemeindeordnung vereinbare Regelungen des Gesetzentwurfes. So soll einerseits die kommunale Integrationsarbeit eine freiwillige Aufgabe der Kommunen bleiben. Andererseits will sich das Sozialministerium als oberste Integrationsbehörde eine Verordnungsermächtigung geben lassen, mit der Einzelheiten der kommunalen Integrationsarbeit geregelt werden.

 

Mischa Woitscheck, Geschäftsführer des SSG, sagte dazu:

„Es ist richtig, dass kommunale Integrationsarbeit eine freiwillige Aufgabe bleibt. Dazu passt aber nicht, wenn das Sozialministerium trotzdem durch die Hintertür über die kommunale Integrationsarbeit bestimmen will. Freiwillig bedeutet ohne Wenn und Aber, dass die Kommunen sowohl über das „Ob“ als auch über das „Wie“ selbst entscheiden können. Förderbestimmungen sind in Ordnung, gehören aber in eine Förderrichtlinie.“

 

Außerdem widersprechen die Regelungen zu den kommunalen Beiräten für Integration und Teilhabe den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften nach der Sächsischen Gemeindeordnung. So will der Gesetzentwurf bestimmen, dass in der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune auch Regelungen über die Organisation von kommunalen Integrations- und Teilhabebeiräten, zur Kostentragung und zur Entschädigung der Mitglieder dieser Beiräte zu treffen sind. Diese Regelungen gehören nach der Gemeindeordnung jedoch nicht in die Hauptsatzung, sondern in Geschäftsordnungen oder Entschädigungssatzungen. Der Gesetzentwurf will ferner regeln, dass durch kommunale Hauptsatzung ein Antragsrecht für Menschen mit Migrationshintergrund an den Gemeinderat zur Einrichtung von Integrations- und Teilhabebeiräten vorgesehen werden kann. Da die Sächsische Gemeindeordnung bereits Regelungen zu Einwohneranträgen enthält, wären solche abweichenden Hauptsatzungsbestimmungen nach Auffassung des SSG mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

 

„Der Gesetzentwurf ist ein erneutes Beispiel für staatliche Überregulierung. Wir haben mit der Gemeindeordnung einen klaren rechtlichen Rahmen auch für Hauptsatzungen, Beiräte, Entschädigungsansprüche oder Einwohneranträge. Wir brauchen keine Sondergesetze, die für bestimmte Bereiche – hier die Integration von Migranten – Abweichendes regeln und rechtliche Widersprüche verursachen. Das gilt auch für Vorgaben zu hauptamtlichen Integrationsbeauftragten in den Kreisfreien Städten. Die Kommunen müssen selbst entscheiden können, welche Beauftragten sie bestellen und ob diese haupt- oder ehrenamtlich tätig sind. Der Landtag sollte solche Bestimmungen konsequent aus dem Gesetzentwurf streichen“,

so Woitscheck abschließend.


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