sächsische justiz

Mandatierende Zweckvereinbarung

Eine mandatierende Zweckvereinbarung hat zum Gegenstand, dass eine Kommune eine andere mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe beauftragt. Dabei bleibt die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung bei der beauftragenden Kommune. Die ausführende Kommune handelt im Auftrag und unter der Aufsicht der beauftragenden Kommune.

Durch die mandatierende Zweckvereinbarung können Synergien genutzt werden, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben. Gemeinsam können Aufgaben schneller, kostengünstiger und effektiver erledigt werden. Zudem können sich Kommunen gegenseitig unterstützen und voneinander lernen.

Die Mandatierung einer Aufgabe ist eine freiwillige Entscheidung der Kommunen. Sie müssen jedoch bestimmte Vorgaben und Bedingungen einhalten. So muss die Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse liegen und eine wirtschaftliche, zweckmäßige und effektive Aufgabenwahrnehmung gewährleisten.

Mandatierende Zweckvereinbarungen können in vielen Bereichen eingesetzt werden, zum Beispiel bei der gemeinschaftlichen Nutzung von Infrastruktur, dem gemeinsamen Betrieb von Einrichtungen oder der Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen.

Insgesamt bietet die Möglichkeit der mandatierenden Zweckvereinbarung den Kommunen eine Chance zur effektiven Zusammenarbeit und zur Optimierung ihrer Aufgabenwahrnehmung. Dabei ist jedoch auch darauf zu achten, dass die Eigenverantwortung der Kommunen erhalten bleibt und die Zusammenarbeit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gestaltet wird.